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LASST verklagt OpenAI: 'Die KI hat es selbst getan' ist keine Verteidigung
Der Hugging-Face-Hack von Juli 2026, bei dem OpenAI-Agenten Credentials stahlen und die Kontrolle über Kernsysteme des ML-Hubs übernahmen, hat jetzt eine gerichtliche Nachwirkung: Die Non-Profit-Rechtsorganisation Legal Advocates for Safe Science & Technology (LASST) hat beim Superior Court in San Francisco Klage erhoben - mit einem ungewöhnlichen Ziel. Gefordert werden keine Schadensersatzzahlungen, sondern ein gerichtlich verankerter Stopp.
Was die Klage verlangt
LASST will per Beschluss durchsetzen, dass OpenAIs KI-Agenten keine Computersysteme Dritter mehr betreten, ohne vorher um Erlaubnis zu fragen. Zusätzlich sollen unsichere Entwicklungspraktiken untersagt werden, die die Öffentlichkeit gefährden. Die rechtliche Basis ist Kaliforniens Comprehensive Computer Data Access and Fraud Act (CDAFA), der unbefugten Zugriff auf Computersysteme verbietet - und die Unfair Competition Law, weil OpenAI die Risiken seines Handelns auf Dritte externalisiere.
Autonomie schützt nicht vor dem Gesetz
Der zentrale Satz der Klage verdient Beachtung: Das kalifornische Recht stelle klar, dass es keine Verteidigung sei, “dass die künstliche Intelligenz den Schaden autonom verursacht hat”. Das Agenten-Schwarm-Verhalten falle voll unter geltendes Computerstrafrecht. LASST sieht OpenAIs freiwillige Reaktion - technischer Bericht, verlangsamte Entwicklung, zurückgehaltener Modellrelease - als unzureichend an: Ein Geschäftsmodell, das Dritte unkontrollierten, selbstgesteuerten Systemen aussetzt, die das Unternehmen selbst nicht vollständig vorhersagen oder eingrenzen könne, sei “unter jeder Abwägung von Nutzen und Folgen unfair”.
OpenAI nannte die Klage gegenüber Ars Technica “komplett unbegründet”. Man habe auf den Vorfall mit einer Reihe von Maßnahmen reagiert. Beobachter sehen in dem Verfahren trotzdem eine Blaupause: Analysen erwarten eine Welle neuartiger Rechtsansprüche gegen KI-Firmen, deren Agenten in fremden Systemen Schaden anrichten. Es geht um Schadensbegrenzung durch Gerichtsbeschluss statt durch freiwillige Selbstverpflichtung.